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    Frühförderung
   
    Familienentlastender Dienst
    Freizeitassistenz
     
 

Frühförderung nach dem steiermärkischen Behindertengesetz:

  • Der Antrag wird auf der jeweiligen Wohnsitzgemeinde gestellt.

  • Für die Antragstellung ist eine kinderfachärztliche Empfehlung (schriftlich) notwendig.

  • Der Bescheid wird von der Bezirkshauptmannschaft erteilt.

  • Nach dem Behindertengesetz werden die Kosten für Frühförderung vollständig vom Land Steiermark getragen.

Frühförderung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz:

  • Frühförderung wird nach Empfehlung des zuständigen Sozialarbeiters(in) eingesetzt.

  • Auch hier werden die Kosten vom Land Steiermark getragen.

Wir bieten eine umfassende kostenlose Erstberatung sowohl telefonisch als auch im persönlichen Gespräch an.

 
       
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